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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Ausnahmen (Abs 2 und 3)

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Das Ruhen von Geldleistungen bei Auslandsaufenthalt ist durch eine Reihe von Ausnahmen weitgehend eingeschränkt:

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Vereinbarte Gebietsgleichstellung (Abs 3 Z 1) durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen (§§ 54, 55 Rz 25 ff) oder durch eine (innerstaatliche) VO: So bestimmt Art 10 VO 1408/71 einen „Leistungsexport“ von Pensionen und Renten (nicht aber der AZ, s § 149 Rz 3) innerhalb des EWR und der EU; für Geldleistungen der KV gilt die sinngemäß idente Regelung des Art 19 Abs 1 lit b; in der neuen VO 883/2004 erfasst Art 7 alle Leistungen, Art 21 regelt den Export von Geldleistungen der KV.

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Zustimmung zum Auslandsaufenthalt (Abs 3 Z 2): Diese ist eine Ermessensentscheidung des VT; in der jüngeren höchstgerichtlichen Rsp wird offengelassen, ob eine Verweigerung der Zustimmung gerichtl überprüfbar ist (10 ObS 2/01v, 10 ObS 217/01m; s dazu auch die neuere Jud zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen RS0117386).

In der Praxis verlangen die VT für im Ausland lebende Vers jährlich oder halbjährlich die Vorlage einer amtlichen (oder notariellen) Bestätigung, dass der Vers am Leben ist (sog Lebensbestätigung iSd § 72 Abs 4).

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Darüber hinaus ruhen Pensionsansprüche ...

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