GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Grds ruhen bei jedem Auslandsaufenthalt (auch bei höherer Gewalt oder Zufall; RS0083761) die Geldleistungsansprüche aus der PV (ebenso aus der UV, s § 89 Abs 1 Z 3 ASVG). Anders als im ASVG gilt kein Ruhen bei Auslandsaufenthalt für Ansprüche aus der KV (s ebenfalls § 89 Abs 1 Z 3 ASVG); s jedoch zum Inlandsaufenthalt mitversicherter Angehöriger als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der KV § 83 Abs 1.
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Die Ruhensregelung gilt grds auch für einmalige Geldleistungen (Abfertigung der Witwenrente bzw -pension nach § 146; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 89 Anm 2). Beim Anspruch der Hinterbliebenen auf Abfindung (§ 148a) würde die Anwendung der Ruhensbestimmung jedoch dem offensichtlichen Gesetzeszweck der Abfindung widersprechen, kommt es doch gerade typischerweise bei einem bloß vorübergehenden Arbeitsaufenthalt des Vers im Inland - und somit regelmäßigen Aufenthalt des Vers und seiner Angehörigen im Ausland - zu abfindbaren Wartezeiten im Inland.
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Beim Bezug einer AZ ist zu unterscheiden zw dem Auslandsaufenthalt als Ruhensgrund für die Pension als Grundleistung (ab einer Dauer von über zwei Monaten pro Kalenderjahr, s Abs 2 sowie Rz 11 ff) und dem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt als Anspruchsvoraussetzung f...