GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
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Wd der Untersuchungshaft ruhen nur die Leistungen aus der KV; dabei aber ohne die einmonatige zeitliche Untergrenze des Abs 2. Auch hier tritt kein Ruhen ein, wenn die Haft durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) vollzogen wird (Abs 2a; s Rz 2). Zur Anrechnung der freien Station auf die AZ vgl § 149 Rz 17 f.