GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
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Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund.
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Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).
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Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher infolge Zurechnungsunfähigkeit nach § 21 Abs 1 StGB (sog Maßnahmevollzug) oder die Unterbringung im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Nachbetreuung gem § 179a StVG (s dazu jedoch die Legalzession einer Rente oder Pension nach § 185 Abs 4), die Untersuchungshaft (auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; RS0086755, RS0086118) oder die (unwiderrufene) Unterbrechung des Strafvollzuges (RS0108630).
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Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit...