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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VI. Auslandsbezug/Europarecht

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Als „Beschäftigung“ gilt zufolge der Begriffsdefinition des Art 1 der VO 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt, als „Selbständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Maßgebend für die Begriffsbestimmungen sind somit die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit jenes Mitgliedstaats, in dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Die Einstufung einer Tätigkeit als „Beschäftigung“ bzw „selbständige Tätigkeit“ erfolgt losgelöst davon, dass es eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Arbeitnehmers im Sinn des Art 54 AEUV gibt. Auch die VO 1408/71, welche zwar nicht die Begriffe „Beschäftigung“ und „selbständige Tätigkeit“, allerdings die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständiger“ definiert, richtet sich am nationalen System der sozialen Sicherh...

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