GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Bei Leistungen der PV
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Keine Ruhensbestimmungen gelten beim Zusammentreffen einer Alterspension mit einem Erwerbseinkommmen, einer Versehrtenrente oder mit einer Hinterbliebenenpension (die Höhe der Hinterbliebenenpension ist allerdings abhängig vom Verhältnis des Einkommens der Witwe/des Witwers zur Höhe des Einkommens des Verstorbenen, § 264 ASVG, § 145 GSVG).
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Eine vorzAP bei langer Versdauer, eine Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension nach dem APG ruht bei gleichzeitigem Bezug eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 253b Abs 2 ASVG; § 131 Abs 2 alt GSVG; § 9 APG).
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Bei einer IP/BUP/EUP führt der gleichzeitige Bezug eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze zur Umwandlung in eine Teilpension (§ 254 Abs 6-8 ASVG, § 92 ASVG; § 132 Abs 5-7 GSVG, § 61 GSVG).
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Das in § 90 ASVG geregelte Ruhen einer Pension beim Bezug von Krankengeld nach dem ASVG hat nur mehr einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (näher bei § 90 ASVG, § 61a GSVG).