Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

c) Bei Leistungen der PV

15

Keine Ruhensbestimmungen gelten beim Zusammentreffen einer Alterspension mit einem Erwerbseinkommmen, einer Versehrtenrente oder mit einer Hinterbliebenenpension (die Höhe der Hinterbliebenenpension ist allerdings abhängig vom Verhältnis des Einkommens der Witwe/des Witwers zur Höhe des Einkommens des Verstorbenen, § 264 ASVG, § 145 GSVG).

16

Eine vorzAP bei langer Versdauer, eine Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension nach dem APG ruht bei gleichzeitigem Bezug eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 253b Abs 2 ASVG; § 131 Abs 2 alt GSVG; § 9 APG).

17

Bei einer IP/BUP/EUP führt der gleichzeitige Bezug eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze zur Umwandlung in eine Teilpension (§ 254 Abs 6–8 ASVG, § 92 ASVG; § 132 Abs 5–7 GSVG, § 61 GSVG).

18

Das in § 90 ASVG geregelte Ruhen einer Pension beim Bezug von Krankengeld nach dem ASVG hat nur mehr einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (näher bei § 90 ASVG, § 61a GSVG).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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