GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Bei Leistungen der UV
11
Die - auch für Vers nach dem GSVG im ASVG geregelte - Versehrtenrente ruht bei Anstaltspflege (§ 208 ASVG) sowie im Ausmaß des gleichzeitigen Bezuges einer Entgeltfortzahlung vom DG und von Krankengeld (nach dem ASVG) aus demselben Versfall (§§ 90a, 204 ASVG).
12
Familien- und Taggeld (bei Anstaltspflege aus Anlass eines AU bzw einer BK) ruhen bei Bezug einer Pension, im Ausmaß der Entgeltfortzahlung vom DG oder eines Krankengeldbezuges nach dem ASVG (§ 195 ASVG).
13
Übergangsgeld (bei beruflicher Rehab) ruht im Ausmaß eines anderen Erwerbseinkommens, einer sonst gebührenden Geldleistung aus der UV und einer IP/BUP oder EUP (§ 199).
14
Die Witwen(Witwer)rente aus der UV unterliegt keinen besonderen Ruhensbestimmungen (§ 215 ASVG; ausgenommen die „wiederaufgelebte“ Witwenrente nach § 215a ASVG).