GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Bei Leistungen der KV
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Aufgrund der heeresinternen Versorgung ruhen generell die Leistungen der KV für den Versicherten während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, nicht aber für seine mitversicherten Angehörigen (§ 89a ASVG, § 59 GSVG).
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Hauptanwendungsfälle des Ruhens von Krankengeld nach dem ASVG sind ein (voller oder teilweiser) Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den DG, die unterlassene Meldung der Arbeitsunfähigkeit oder der Bezug von Übergangsgeld in einer Rehabilitationsmaßnahme (§ 143 ASVG). Im GSVG besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur bei einer Zusatzversicherung (§ 105); dementsprechend eingeschränkt sind dort die Ruhensbestimmungen (§ 107).
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Wochengeld nach dem ASVG ruht (zur Gänze oder zum Teil), solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den DG besteht oder soweit ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird (§ 166 ASVG). Für das pauschale Wochengeld nach dem GSVG („Betriebshilfe“) gelten keine Ruhensbestimmungen (§ 102a).