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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Allgemeine Ruhensfälle

6

Die Haft ist grds ein Ruhensgrund für alle SV-Leistungen (Geld- und Sachleistungen); differenziert wird allerdings nach der Art und der Dauer der Haft (näher bei § 89 ASVG, § 58 GSVG).

7

Von der Konzeption des ASVG und des GSVG ist ein Auslandsaufenthalt grds ein Ruhensgrund für alle Geldleistungen (näher bei § 89 ASVG; im GSVG nur für Leistungen der PV, s § 58 Rz 7); durch die Prinzipien der Gebietsgleichstellung und des Leistungsexports in bilateralen Verträgen und innerhalb des EWR und der EU (vgl § 54, 55 Rz 25 ff) wird dieser Ruhensgrund weitgehend eingeschränkt.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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