GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Allgemeine Ruhensfälle
6
Die Haft ist grds ein Ruhensgrund für alle SV-Leistungen (Geld- und Sachleistungen); differenziert wird allerdings nach der Art und der Dauer der Haft (näher bei § 89 ASVG, § 58 GSVG).
7
Von der Konzeption des ASVG und des GSVG ist ein Auslandsaufenthalt grds ein Ruhensgrund für alle Geldleistungen (näher bei § 89 ASVG; im GSVG nur für Leistungen der PV, s § 58 Rz 7); durch die Prinzipien der Gebietsgleichstellung und des Leistungsexports in bilateralen Verträgen und innerhalb des EWR und der EU (vgl § 54, 55 Rz 25 ff) wird dieser Ruhensgrund weitgehend eingeschränkt.