Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Allgemeine Ruhensfälle

6

Die Haft ist grds ein Ruhensgrund für alle SV-Leistungen (Geld- und Sachleistungen); differenziert wird allerdings nach der Art und der Dauer der Haft (näher bei § 89 ASVG, § 58 GSVG).

7

Von der Konzeption des ASVG und des GSVG ist ein Auslandsaufenthalt grds ein Ruhensgrund für alle Geldleistungen (näher bei § 89 ASVG; im GSVG nur für Leistungen der PV, s § 58 Rz 7); durch die Prinzipien der Gebietsgleichstellung und des Leistungsexports in bilateralen Verträgen und innerhalb des EWR und der EU (vgl §§ 54, 55 Rz 25 ff) wird dieser Ruhensgrund weitgehend eingeschränkt.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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