GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I Allgemeines
1
Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrundeliegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 57 Rz 2).
2
Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 58; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 131 Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a ASVG).
3
Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 63).
4
Der Leistungsbezieher hat dem VT den Eintritt eines Ruhensgrundes zu melden (Meldepflicht gem § 20). Die Gewährung einer Leistung trotz eines Ruhensgrundes ist eine zu Unrecht erbrachte Leistung; ein insofern aufgelaufener Überbezug kann unter den Voraussetzungen des § 76 zurückgefor...