GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Anspruchsvorausetzungen
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§ 57 Abs 3 regelt im Falle der Verwirkung einen originären Leistungsanspruch (der Leistungsanspruch des Vers selber ist ja infolge Verwirkung nicht entstanden) der im Inland wohnenden „bedürftigen Angehörigen“ des Vers (nicht auch der Angehörigen eines die Leistung verwirkenden Hinterbliebenen; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 88 Anm 10). Dieser eigene Anspruch der Angehörigen besteht nur bei der Verwirkung eines Pensionsanspruches durch den Vers, nicht aber bei der Verwirkung eines Geldanspruches aus der KV (anders in § 88 Abs 2 ASVG).
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Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Einkommensquellen die wirtschaftl Grundlagen für eine „auskömmliche Lebenshaltung“ fehlen; der Bezug von SH-Leistungen schließt Bedürftigkeit nicht aus; bei einem unter dem Richtsatz für die AZ gelegenen Einkommen wird Bedürftigkeit idR zu bejahen sein; ob sie bei einem höheren Einkommen zu verneinen ist, wird von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 88 Anm 10).
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Weitere Voraussetzungen sind, dass der Unterhalt der Angehörigen vorwiegend vom Vers getragen wird (bzw - beim Tod des Vers - wurde) und der Angehörige an der Verwirkungshandlun...