GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Kommanditisten
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Im Rahmen der Einführung des § 2 Abs 1 Z 4 mit dem ASRÄG 1997 BGBl I 1997/139 wurden die Kommanditisten von der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung generell ausgenommen. Erst im Zuge der 23. GSVG-Nov BGBl I 1998/139 wurde dieser letzte, die Ausnahmebestimmung der Kommanditisten determinierende Satz des § 2 Abs 1 Z 4 gestrichen, da diese Ausnahme zu weit geht, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter.
Die Streichung dieses Satzes in § 2 Abs 1 Z 4 bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs 1 Z 4 zu prüfen, ob der K...