Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Veranlassung des Versicherungsfalles durch eine gerichtlich strafbare Vorsatztat (Abs 1 Z 2)

7

Die Veranlassung des VF durch Verübung einer gerichtlich strafbaren Handlung kann durch den Vers selbst oder durch andere Personen (zB Hinterbliebene) erfolgen (RS0083754).

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Voraussetzung für die Verwirkung ist ein Verschulden (in Form des Vorsatzes) und 8 eine Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe) des Täters; Fahrlässigkeitsdelikte führen somit nicht zu einer Verwirkung (näher Radner, Verwirkung und Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten in der Krankenversicherung, SozSi 2001, 739).

9

Anders als nach Z 1 muss der Vorsatz des Täters nicht auf die Herbeiführung des VF gerichtet sein.

10

Die Veranlassung des VF durch die Straftat ist nach der im Schadenersatzrecht anerkannten Adäquanztheorie und nicht nach der in der UV herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äqivalenztheorie zu prüfen; die strafbare Handlung muss ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des VF nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des VF geworden...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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