GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Selbstbeschädigung (Abs 1 Z 1)
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Eine wenn auch grob fahrlässige Selbstbeschädigung reicht für eine Verwirkung nicht aus; zudem muss der Vorsatz des Vers auf den Eintritt des VF selbst gerichtet sein; wurde lediglich die Selbstbeschädigung, nicht aber der Eintritt des VF gewollt (zB ein zur Erwerbsunfähigkeit führender Selbstmordversuch; LG Salzburg, SV-Slg 34.467), tritt Verwirkung nicht ein (Schrammel in Tomandl, System, 2.1.5.2.1.; näher Radner, Verwirkung und Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten in der Krankenversicherung, SozSi 2001, 739).
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Beachte, dass das GSVG die zusätzliche und strengere Verwirkungsregelung des § 142 Abs 1 ASVG in Bezug auf das Krankengeld (Verwirkung des Krankengeldes, wenn sich der Vers die Arbeitsunfähigkeit durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel iSd § 91 StGB zugezogen hat oder sich die Arbeitsunfähigkeit als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Suchtgiftmissbrauch erweist, so vor allem bei Unfällen in alkoholisiertem Zustand) nicht übernommen hat.