GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
1
Verwirkung (iS des SV-Rechts; s auch die ähnlich lautende Bestimmung in § 88 ASVG) bedeutet, dass ein Leistungsanspruch aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vers - trotz Vorliegens aller Voraussetzungen - überhaupt nicht entsteht; diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des VT ein (RS0083751). Eine Verwirkung tritt nicht nur teilweise ein, sondern es besteht entweder ein Leistungsanspruch oder es besteht keiner (10 ObS 80/10b = RS0083965 [T1]).
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Von der Verwirkung zu unterscheiden sind andere Fälle eines Leistungsausschlusses: der Verfall (der Leistungsanspruch geht unter infolge Untätigbleibens des Vers über einen bestimmten Zeitraum, § 70); das Erlöschen (der Leistungsanspruch erlischt ex lege bei Eintritt bestimmter Umstände, § 68); die Entziehung (der Leistungsanspruch wird bei Eintritt bestimmter Umstände bescheidmäßig beendet, § 67); das Ruhen (trotz gegebenen Anspruchs besteht keine Leistungspflicht, da das zugrunde liegende Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist; § 58-63).
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§ 57 stellt - jedenfalls für die hier in Betracht kommenden Fälle - eine abschließende Regelung dar; weder liegt eine planwidrige Lücke vor, noch kann auf natürliche ...