GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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d) Sonstiges
57
Hinterbliebenenpensionen fallen grds mit dem dem Todestag folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung (§ 55 Abs 2 Z 1 Satz 1).
58
§ 55 Abs 2 Z 1 regelt weiters eine Reihe von Fällen, in welchen sich die sechsmonatige Antragsfrist - mit der Wirkung einer Pensionszuerkennung ab dem Tag nach dem Todestag - verlängert (Eintritt der Volljährigkeit des Waisen, anhängiges Vaterschaftsverfahren, anhängiges Obsorgeverfahren); bei einem doppelt verwaisten Kind gilt ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil für beide Elternteile und für alle PVT und auch UVT (Waisenrente).
59
Gegen die in § 55 Abs 2 Z 1 und 2 geregelten Antragsfristen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0083693, 0053931).
60
Eine EUP infolge einer „Dienstbeschädigung“ eines Wehrpflichtigen fällt frühestens nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst an (§ 55 Abs 5).