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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

d) Sonstiges

57

Hinterbliebenenpensionen fallen grds mit dem dem Todestag folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung (§ 55 Abs 2 Z 1 Satz 1).

58

§ 55 Abs 2 Z 1 regelt weiters eine Reihe von Fällen, in welchen sich die sechsmonatige Antragsfrist - mit der Wirkung einer Pensionszuerkennung ab dem Tag nach dem Todestag - verlängert (Eintritt der Volljährigkeit des Waisen, anhängiges Vaterschaftsverfahren, anhängiges Obsorgeverfahren); bei einem doppelt verwaisten Kind gilt ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil für beide Elternteile und für alle PVT und auch UVT (Waisenrente).

59

Gegen die in § 55 Abs 2 Z 1 und 2 geregelten Antragsfristen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0083693, 0053931).

60

Eine EUP infolge einer „Dienstbeschädigung“ eines Wehrpflichtigen fällt frühestens nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst an (§ 55 Abs 5).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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