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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

cc) Weitergewährung

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Bei einer befristet zuerkannten EUP kann die Weitergewährung binnen drei Monaten nach Ablauf der Befristung beantragt werden (§ 133b Abs 1); in diesem Fall wirkt der Antrag auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung zurück (RS0107678).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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