GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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cc) Weitergewährung
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Bei einer befristet zuerkannten EUP kann die Weitergewährung binnen drei Monaten nach Ablauf der Befristung beantragt werden (§ 133b Abs 1); in diesem Fall wirkt der Antrag auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung zurück (RS0107678).