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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

bb) „Rehabilitation vor Pension“

50

Bei Gewährung zumutbarer Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation fällt eine EUP erst an, wenn durch die Rehabmaßnahmen die Wiedereingliederung des Vers ins Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 55 Abs 2 Z 2 letzter Satz). Dies ist eine Folge des im österreichischen SV-Recht verankerten Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“. Dieser Grundsatz wurde durch das BBG 2011 mit Wirkung ab verstärkt und die berufliche Rehab beim VF der Erwerbsunfähigkeit als Pflichtleistung eingeführt (§§ 112 Abs 1, 131). Der Vers hat nunmehr einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehab, wenn er die Vorausssetzungen für eine EUP (wahrscheinlich oder in absehbarer Zeit) erfüllt und wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehab Erwerbsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden kann; in allen anderen Fällen bleibt Rehab eine Pflichtaufgabe der PV (für den Vers eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch; § 158 Abs 1).

51

Jeder Antrag auf Neu- oder Weitergewährung einer EUP ist nunmehr vorrangig als Antrag auf Rehabilitation zu werten (§ 194 Z 2 lit a GSVG iVm § 361 Abs 1 ASVG); für die Dauer von Rehabmaßnahmen besteht kein Anspruch auf eine Pension;...

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