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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

aa) Aufgabe der Beschäftigung

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Für den Anfall einer EUP ist zu unterscheiden:

Grundsätzlich ist für den Anfall einer EUP die Aufgabe der (nach dem GSVG) pflichtversicherten Erwerbstätigkeit erforderlich (§ 55 Abs 2 Z 2 lit a).

Lediglich bei einer „begünstigten“ EUP nach § 133 Abs 2 (geminderte Erwerbsfähigkeit nach Vollendung des 50. Lj) und Abs 3 („Tätigkeitsschutz“ nach Vollendung des 57. Lj) muss der Vers „nur“ die für die Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Erwerbstätigkeit aufgeben (10 ObS 18/07f). Der Vers kann daher zB ein zweites Gewerbe, welches für die Erwerbsunfähigkeit nicht maßgeblich war, weiter selbständig ausüben, ohne den Anfall der EUP (nach Aufgabe des die EU bewirkenden ersten Gewerbes) zu hemmen.

Der Sinn der Bestimmung liegt - wie bei der analogen Regelung des Anfalls einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gem § 86 Abs 3 Z 2 ASVG - darin, Vers vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen.

Generell ist die Aufgabe der Beschäftigung für den Anfall der EUP nicht erforderlich, wenn der Vers ein PG ab der Stufe 3 bezieht.

Auch die Aufr...

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