GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Künstler
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Selbständige bildende Künstler waren seit als den Dienstnehmern gleichgestellte selbständige Erwerbstätige gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und Abs 3 Z 3 ASVG in die Vollversicherung nach dem ASVG einbezogen. Durch das Künstler-Sozialversicherungsgesetz wurden sie der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterstellt und hinsichtlich der Pensionsversicherung in die Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft überführt.
Hinsichtlich der freiberuflich tätigen bildenden Künstler wurde bis zum ASRÄG 1997 BGBl I 1997/139, welches am in Kraft getreten ist, festgelegt, dass diese, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet, in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung war bis zum Inkrafttreten der 57. Novelle des ASVG idF ASRÄG 1997 mit in § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG festgelegt, dass aufgrund dieses Bundesgesetzes, die freiberuflich tätigen bildenden Künstler im Sinne des § 3 Abs 3 Z 4 GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung versichert sind. Im Rahmen des ASRÄG 1997 BGBl I 1997/139, welches die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zum Ziel hatte, wurde unter anderem hinsichtlich der frei...