Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

b) Leistungsanfall in der PV

44

Der Leistungsanfall in der PV ist in § 55 Abs 2 und 4 geregelt:

Generell gilt auch hier, dass die in Abs 2 geregelten Fristen materiellrechtliche Fristen sind; entscheidend ist somit das Einlangen beim PVT (RS0083740).

45

Eigenpensionen fallen mit der Erfüllung aller (materiellen) Leistungsvoraussetzungen an einem Monatsersten bzw dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten an, wenn der Pensionsantrag binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (§ 55 Abs 2 Z 2 Satz 1); bei rechtzeitiger Antragstellung nach erstmaliger Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen ist die Pension also in einem gewissen Rahmen rückwirkend zuzuerkennen.

46

Bei späterer Antragstellung fällt die Pension mit dem Stichtag gem § 113 Abs 2 an, dh mit dem Monatsersten als Antragstag bzw sonst dem folgenden Monatsersten (§ 55 Abs 2 Z 2 Satz 2).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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