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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Versicherungsfall, Stichtag und Antragsprinzip

37

Der VF des Alters gilt mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten; der VF der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt; wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; der VF des Todes mit dem Tod (§ 113 Abs 1).

38

In der PV ist neben dem Eintritt des VF regelmäßig die Erfüllung weiterer materieller Leistungsvoraussetzungen erforderlich (vor allem die sog Wartezeit); sämtliche materiellen Leistungsvoraussetzungen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem sog Stichtag, erfüllt sein (vgl näher § 113 Rz 3 ff).

39

Bei Ansprüchen auf AP, vorzAP EUP ist dieser Stichtag - bei Antragstellung an einem Monatsersten - der Monatserste, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenpensionen und Abfindungen ist der Stichtag der auf einen Monatsersten fallende Todestag, sonst der dem Todestag folgende Monatserste (§ 113 Abs 2).

40

Für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht, ist die Rechtslage am Stichtag maßgeblich.

41

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während eines anhängigen Pensionsverfahrens erfüllt werden (zB Veränderung des Gesundheitszustandes, Erreichung eine...

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