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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Unfallversicherung

34

Das GSVG regelt nur die Versicherung in der KV und PV; die UV ist - auch für die Versicherten nach dem GSVG - im ASVG geregelt (§ 2 GSVG; § 8 Abs 1 Z 3 ASVG). Träger der UV für selbständige Vers ist die AUVA (§§ 24 Abs 1, 28 Z 1 ASVG).

35

In der UV fallen die Leistungen grds mit dem Entstehen des Anspruchs an (dh idR mit dem Datum des Arbeitsunfalles bzw dem Beginn der Berufskrankheit als Eintritt des VF; § 86 Abs 1, 174 ASVG; s näher Atria in Sonntag, ASVG, § 85,86, Rz 38 ff).

36

Anders als in der KV sind in der UV Leistungen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen festzustellen (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG). Ein Leistungsantrag ist also möglich, aber nicht notwendig iS einer formellen Leistungsvoraussetzung; die verpflichtend vorzunehmende Unfallmeldung (bei einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit; § 363 Abs 1 ASVG) hat der selbständig Vers bei der AUVA selbst zu erstatten (§ 37 ASVG).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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