GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Unfallversicherung
34
Das GSVG regelt nur die Versicherung in der KV und PV; die UV ist - auch für die Versicherten nach dem GSVG - im ASVG geregelt (§ 2 GSVG; § 8 Abs 1 Z 3 ASVG). Träger der UV für selbständige Vers ist die AUVA (§§ 24 Abs 1, 28 Z 1 ASVG).
35
In der UV fallen die Leistungen grds mit dem Entstehen des Anspruchs an (dh idR mit dem Datum des Arbeitsunfalles bzw dem Beginn der Berufskrankheit als Eintritt des VF; § 86 Abs 1, 174 ASVG; s näher Atria in Sonntag, ASVG, § 85,86, Rz 38 ff).
36
Anders als in der KV sind in der UV Leistungen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen festzustellen (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG). Ein Leistungsantrag ist also möglich, aber nicht notwendig iS einer formellen Leistungsvoraussetzung; die verpflichtend vorzunehmende Unfallmeldung (bei einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit; § 363 Abs 1 ASVG) hat der selbständig Vers bei der AUVA selbst zu erstatten (§ 37 ASVG).