Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Krankenversicherung

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In der KV gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 194 GSVG); für den Leistungsanfall ist also neben dem Entstehen des Anspruchs (idR mit dem Beginn der Krankheit, § 80) auch ein Antrag des Vers erforderlich. Der Anspruch auf Krankengeld fällt erst mit dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an (§ 106).

-32

Sekundäre Leistungsvoraussetzungen kennt die KV nur ausnahmsweise: So sieht § 105 eine sechsmonatige Wartezeit für den Anspruch auf Krankengeld (aufgrund einer Zusatzversicherung) vor.

33

Beachte, dass die zweijährige Verfallsfrist bei Leistungen aus der KV mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginnt (§ 70 Abs 1).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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