GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) EU-Recht
26
Aufgrund der unterschiedlich gestalteten Sozialsysteme finden sich im EU-Vertrag und auch im sog sekundären Gemeinschaftsrecht grds keine Regelungen zur inhaltlichen Angleichung (Harmonisierung) des Sozialrechts.
27
Eine das Sozialrecht partiell harmonisierende Norm ist lediglich die - als Richtlinie nicht unmittelbar anzuwendende - RL zur (schrittweisen) Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG). Die in Österreich geregelten langen Übergangsfristen (Rz 27) hält der OGH nicht für gemeinschaftsrechtswidrig (RS0115904; Spiegel, Die Auswirkungen des EG-Rechts auf das unterschiedliche Pensionsalter für Männer und Frauen, DRdA 2004, 116 ff).
28
Von großer praktischer Bedeutung ist die VO (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, samt ihrer DurchführungsVO Nr 574/72 (s auch § 3 Rz 1 ff). Auch diese Verordnung (sowie ihre Nachfolgeverordnungen) bezwecken nur die Koordinierung und nicht die Harmonisierung der verschiedenen nationalen Sozialsysteme; Regelungszweck ist es, die...