GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Zwischenstaatliche Abkommen
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Österreich hat mit über 30 Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, die im Wesentl die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Festlegung jenes nationalen Rechts, nach dem die Pflichtversicherung eintreten soll, die Zusammenrechnung der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (für die Erfüllung der Wartezeit), die Erbringung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt im Vertragsstaat (aushilfsweise Sachleistungsgewährung), die Berechnung der aus jedem Vertragsstaat gebührenden Leistungen der PV (entweder „Pro-rata-temporis“ unter Berücksichtigung und im Verhältnis aller in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten oder „direktberechnet“ ausschließlich nach den Versicherungszeiten des jeweiligen Leistungsstaates; vgl in Bezug auf Serbien zuletzt 10 ObS 199/09a) und die Gewährung von Geldleistungen auch bei Wohnort im anderen Vertragsstaat (Leistungsexport) vorsehen (s dazu im Überblick Siedl in Tomandl, System, 7.2.1. und 7.3.2, sowie im Einzelnen Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht). Zu den einz Abk vgl Zehetner in Sonntag, ASVG § 3 Rz 6.
Besondere ergänzende Re...