GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
a) Verfassungsrechtliche Vorgaben
23
Im Leistungsrecht ist vor allem der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz zu beachten. So erachtete der VfGH das für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsanfallsalter als gleichheitswidrig (G 223/88), worauf der Gesetzgeber mit Bundesverfassungsgesetz (BGBl 1992/832) die Zulässigkeit der unterschiedlichen Altersgrenzen festschrieb und die Angleichung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer erst schrittweise ab 2019 bis 2033 festlegte (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 253 Anm 1b sowie Anhang N 9; s auch § 130 Rz 3).
24
Im Rahmen des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebotes prüft der VfGH bei gesetzgeberischen Eingriffen in das Leistungsrecht regelmäßig, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt, ob der Eingriff geeignet ist dieses Ziel zu erreichen, und ob der Eingriff verhältnismäßig ist; vorgenommen wird dabei eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Dringlichkeit des gesetzgeberischen Eingriffs auf der einen Seite und dem Vertrauensschutz der Vers (auf erworbene Anwartschaften) auf der anderen Seite (zur näheren Konkretisierung des Prüfungsmaßstabes s RS0053509, 0053889, 0116792, 0117654, 0118711; Tomandl