Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

c) Geldleistungen und Sachleistungen

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Geldleistungen bestehen in der einmaligen oder laufenden Erbringung von Geldbeträgen; die Auszahlung von Geldleistungen ist in § 72 geregelt. Streitigkeiten über die Auszahlung einer zuerkannten Geldleistung sind keine Leistungssachen iSd § 354 ASVG iVm § 194 GSVG (bzw Sozialrechtssachen iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; zB Einbehaltung der Pension wegen Drittschuldnerexekution; RS0085474). Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht – anders als bei einer Beitragsschuld (§ 35 Rz 17 ff) – generell nicht (RS0031997; s auch § 72 Rz 7).

21

Sachleistungen bestehen in der Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen durch den SVT; der SVT kann die Sachleistung entweder selbst oder durch Vertragspartner zur Verfügung stellen (vgl näher § 85 Rz 2).

22

Auf die Gewährung der Sachleistungen selber besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch (RS0111541). Zum Verhältnis von Geldleistungen und Sachleistungen in der KV s näher §§ 85.

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