GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Geldleistungen und Sachleistungen
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Geldleistungen bestehen in der einmaligen oder laufenden Erbringung von Geldbeträgen; die Auszahlung von Geldleistungen ist in § 72 geregelt. Streitigkeiten über die Auszahlung einer zuerkannten Geldleistung sind keine Leistungssachen iSd § 354 ASVG iVm § 194 GSVG (bzw Sozialrechtssachen iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; zB Einbehaltung der Pension wegen Drittschuldnerexekution; RS0085474). Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht - anders als bei einer Beitragsschuld (§ 35 Rz 17 ff) - generell nicht (RS0031997; s auch § 72 Rz 7).
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Sachleistungen bestehen in der Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen durch den SVT; der SVT kann die Sachleistung entweder selbst oder durch Vertragspartner zur Verfügung stellen (vgl näher § 85 Rz 2).
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Auf die Gewährung der Sachleistungen selber besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch (RS0111541). Zum Verhältnis von Geldleistungen und Sachleistungen in der KV s näher § 85.