GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Gesetzliche und satzungsmäßige Leistungen
17
Ein Leistungsanspruch kann sich unmittelbar aus dem Gesetz (gesetzliche Leistung) oder aus einer Satzung (satzungsmäßige Leistung; zur Satzung allgemein und deren Verordnungscharakter s § 225 Rz 1) ergeben.
18
Anders als das ASVG kennt das GSVG im Bereich der KV keine satzungsmäßigen Mehrleistungen (vgl § 81 Rz 3). Der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz ergibt sich - anders als nach dem ASVG - im GSVG direkt aus dem Gesetz (§ 94, vgl dort Rz 1).
19
Die Kategorien Pflichtleistungen/freiwillige Leistungen einerseits und gesetzliche/satzungsmäßige Leistungen andererseits decken sich nicht. Es gibt sowohl gesetzliche Pflichtleistungen und gesetzliche freiwillige Leistungen als auch satzungsmäßige Pflichtleistungen und satzungsmäßige freiwillige Leistungen.