GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen
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Die meisten Leistungen der SV sind Pflichtleistungen; sie begründen für den Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch.
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Die Erbringung freiwilliger Leistungen - im Gesetz erkennbar als „Kann-Bestimmung“ - steht im Ermessen des SVT; auf solche Leistungen besteht kein individueller Rechtsanspruch (vgl § 81 für den Bereich der KV).
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Der Vers hat jedoch auch bei freiwilligen Leistungen einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensausübung. Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens, das auf die betreffende Leistung gerichtet ist, ist dann die Frage der gesetzmäßigen Ermessensausübung durch den SVT (in der Rsp geprüft bei einem Krankenfahrstuhl oder einer sog „C-Leg-Kniegelenksprothese“ als Rehabilitationsmaßnahme nach § 99a [§ 99a Rz 1]; einer Rentenabfindung nach § 184 ASVG einer Erhöhung der Versehrtenrente nach § 205 Abs 3 ASVG; RS0117386).
Bei Leistungen der Rehabilitation in der PV ist zu differenzieren: Seit der 37. Nov (BBG 2011; in Kraft getreten mit ) besteht ein Anspruch des Vers auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation aus dem VF der Erwerbsunfähigkeit (Pflichtleistung des PVT gem § 112 Abs 1, 131; s auch näher dort sowie hier zu Rz 63 ff...