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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

b) Primäre, sekundäre und besondere Leistungsvoraussetzungen

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Innnerhalb der Gruppe der materiellen Leistungsvoraussetzungen unterscheidet man primäre, sekundäre und besondere Leistungsvoraussetzungen.

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Primäre Leistungsvoraussetzung ist die Verwirklichung des VF. Unter VF versteht man das durch das Gesetz versicherte Risiko, also zB in der KV die Krankheit, oder in der PV das Alter (vgl auch § 113 Rz 1); ein VF kann im Gesetz auch zusammengesetzt definiert werden (zB Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 106).

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Bei manchen Leistungen sind neben dem VF weitere, sog sekundäre Leistungsvoraussetzungen vorgeschrieben; dies sind vor allem die verschiedenen Formen der geforderten Versicherungsdeckung (Wartezeit in der PV, vgl § 120).

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Schließlich werden Tatbestandsvoraussetzungen, die den VF weiter einschränken, als besondere Leistungsvoraussetzungen bezeichnet (zB das Nichtvorliegen einer bestimmten Erwerbstätigkeit für einen Anspruch auf vorzAP bei langer Versdauer gem dem aufgehobenen § 131 [vgl § 131 aufgehoben Rz 8 ff] bzw für eine Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG [vgl § 130 Rz 7]).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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