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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Entstehen, Anfall und Fälligkeit eines Leistungsanspruches

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Der Leistungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die im Gesetz geforderten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 54). Das Entstehen des Leistungsanspruches setzt daher weder eine Zuerkennung durch Bescheid oder Urteil noch eine Antragstellung voraus.

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Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht; dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall (§ 55). Auch eine vorläufige Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG ist erst ab dem Zeitpunkt des Anfalls, nicht schon des Entstehens der Leistung aufzutragen (RS0116851).

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Schließlich ist bei Leistungen, über die ein Bescheid zu erlassen ist, zu beachten, dass solche nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig werden (RS0082971). Zum Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen s § 64.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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