GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Das Leistungsverhältnis
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Die gesetzliche SV beruht - anders als eine Privatversicherung - nicht auf einem Vertrag; das Rechtsverhältnis zwischen dem Vers und dem SVT ist daher kein vertragliches Schuldverhältnis. Das „sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis“; kann in das Versicherungs- und das Leistungsverhältnis unterteilt werden.
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Das Versicherungsverhältnis entsteht grundsätzlich mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Versicherungspflicht knüpft (Grundsatz der Exlege-Versicherung, s § 6); das Versicherungsverhältnis begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen.
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Das Leistungsverhältnis beginnt mit dem Entstehen des Leistungsanspruches und endet mit dem Wegfall der Leistung.