GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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5. Versicherungserklärung und Versicherungsgrenze
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Das System der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 besteht darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (VwGH 2000/08/0085 ua).
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Durch die Abgabe einer derartigen Versicherungserklärung tritt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 nur ein, wenn die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs 1 Z 4 (tatsächlich) ausübt (zB tritt bei einer Person, die mit dieser Erwerbstätigkeit bereits einer Pflichtversicherung unterliegt, auch bei Abgabe einer Versicherungserklärung keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 ein).
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Nach den EB zur RV 1235 BlgNR 20. GP sind zur Versicherungserklärung, durch welche der Problematik, dass die Pflichtversicherung der neuen Selbständigen bereits mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beginnt und dies eine Meldepflicht nach § 18 GSVG nach sich zieht, überdies aber für das Entstehen...