GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Aufwertungsfaktoren
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Der Anpassungsfaktor dient auch der jährlichen Anpassung der in § 108 Abs 4 ASVG normierten Aufwertungsfaktoren (näher dazu Ziegelbauer in Sonntag, ASVG, § 108 Rz 7). Die Aufwertungsfaktoren sind in § 108c ASVG für die Jahre (vor) 1938-1991 und bezogen auf das Kalenderjahr 1993 geregelt. Die Aufwertungsfaktoren dienen gem § 108 Abs 4 ASVG für die Aufwertung der BGL, die zur Bildung der BMG verwendet werden (vgl § 122 ff, 127). Sie werden jährlich entsprechend der in § 108 Abs 1 ASVG enthaltenen Ermächtigung für den BMSGK ermittelt und kundgemacht. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2012 ergeben sich aus § 1 Z 3 der Kundmachung über veränderliche Werte, BGBl II 2011/398. Die Werte für die seit 1993 vergangenen Jahre können über www.sozdok.at (dort bei § 108c ASVG) abgerufen werden.