GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Aufwertungszahl
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Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen BGL in der PV (§ 108 Abs 2 ASVG) und daher auf statistischen Daten (Tomandl in Tomandl, System 0.6.3, 31). Die Berechnung der BGL erfolgt gem § 108a Abs 2 ASVG, die Berechnung der Aufwertungszahl samt ihrer Rundung gem § 108a Abs 1 ASVG. Ihre Festsetzung erfolgt mit VO des BMSGK gem § 108 Abs 1, sie beträgt für das Jahr 2012 1,006 (§ 1 Z 1 Kundmachung veränderliche Werte BGBl II 2011/398). Die Aufwertungszahl ist für ein Kalenderjahr festzusetzen, auch die ihr zugrunde liegenden Daten über die BGL beziehen sich gem § 108a Abs 2 ASVG und § 108 Abs 2 ASVG auf das Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl spiegelt die Erhöhung des Lohnniveaus aufgrund der in § 108 Abs 2 ASVG getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die durchschnittliche BGL in der PV vom jeweils drittvorangegangenen Jahr in Beziehung zu jener des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zu setzen, mit zeitl Verzögerung wider (Tomandl aaO 0.6.3, 32). Für das Kalenderjahr 1992 setzt § 53a Abs 1 die Aufwertungszahl mit dem Faktor 1,055 fest (historische Festlegung, derzeit gegenstandslos, vgl § 108l ASVG).