GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Anpassungsfaktor
6
Der in § 108 Abs 5 ASVG normierte Anpassungsfaktor ist im Bereich des GSVG für die Erhöhung der Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der SV (zB § 102a Abs 5, 132 Abs 6, 149 Abs 3) heranzuziehen. Der Anpassungsfaktor dient überdies der Berechnung der Aufwertungsfaktoren (§§ 108 Abs 4, 108c ASVG) und der AZ-Richtsätze (§ 150 Abs 2). Er besitzt auch außerhalb der SV Bedeutung (etwa bei der Anpassung der Beamtenpensionen, s § 41 Abs 2 PG 1965).
7
Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) hat den Richtwert bis zum 31. Oktober eines Jahres gem § 108f Abs 2 ASVG so festzusetzen (§ 108e Abs 9 Z 1 ASVG), dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht, deren Durchschnitt gem § 108f Abs 3 ASVG bezogen auf die letzten 12 KM bis zum Juli jenes Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln ist. Der Anpassungsfaktor wurde für das Jahr 2012 aufgrund der VO BGBl II 2011/357 mit 1,027 festgelegt. Zur Anpassung der Pensionen aus der PV s § 50.