GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Ausgabenseite
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Seit dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 soll die Anpassung der Pensionen nicht mehr die (zu erwartende) Lohnentwicklung widerspiegeln, sondern lediglich Kaufkraftverluste der Pensionisten verhindern (Tomandl in Tomandl, System 0.6.4, 38/1). Der BMSGK hat mit VO den Anpassungsfaktor iSd § 47 (vgl § 108f ASVG) gem § 108 Abs 5 ASVG (bis 30.11. des Jahres) zu bestimmen (s Rz 6, 7).
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Der Zeitpunkt der Anpassung (Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor) ergibt sich für für Pensionen aus der PV aus § 50. Die Anpassung der Leistungen nach § 50 hat gem § 52 von Amts wg zu erfolgen.