GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Einnahmenseite
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Werte, die zur Bestimmung von Einnahmen erforderl sind, betreffen insb die Höchstbeitragsgrundlage (§§ 48, 49 [§ 108b ASVG, mit dem der Messbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt wurde, wurde mit dem BGBl I 2001/67 aufgehoben; zur Höchstbeitragsgrundlage beachte auch § 53a Abs 2]). Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Kalenderjahr 2012 auf Grund des § 108 Abs 3 ASVG, auf den § 48 verweist, € 141,- (§ 1 Z 2 Kundmachung veränderlicher Werte, BGBl II 2011/398).