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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

4. Subsidiarität

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§ 2 Abs 1 Z 4 bildet einen Auffangtatbestand und stellt bezüglich des Eintretens der Versicherungspflicht darauf ab, dass bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 4 nicht bereits die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Durch den Terminus „eingetreten ist“ soll eine eindeutige Zuordnungsregelung dahingehend getroffen werden, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 nur dann nicht eintritt, wenn eine faktische (Beitragsvorschreibung) oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG (insbesondere § 4 Abs 4 ASVG) vorliegt (EB 886 BlgNR 20. GP).

81

Andernfalls ist eine allfällig bestehende, vorrangige ASVG-Pflichtversicherung selbständig im Sinn einer Vorfrage zu beurteilen, hindert aber eine im Rahmen dieser Beurteilung zunächst festgestellte Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 nicht die nachträgliche Feststellung der ASVG-Pflichtversicherung für den gleichen Zeitraum auf Grund derselben Tätigkeit und ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 für diesen Zeitraum gegebenenfalls zu stornieren.

Lediglich, wenn die unrichtige Zuordnung im Zu...

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