GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 44 Unterstützungsfonds
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§ 44 bildet iSd § 43 die ges Grundlage für Leistungen, die in dieser Form in den leistungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Er begründet (wirtschaftlich gesehen) die Erbringung von Kulanzleistungen bzw den Rahmen entspr - im SV-Recht nicht vorgesehener - Rückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 4 lit c UGB). Die rechtmäßige Verwendung von Mitteln eines Unterstützungsfonds (U-Fonds), mag damit auch persönlich eine Einschätzung der Berücksichtigungswürdigkeit eines Falles durch den verantwortlichen Entscheidungsträger verbunden sein, kann damit für sich allein kein Anlass für Haftungen nach § 201 sein. § 44 bietet aber keine Möglichkeit, ges Leistungen nach Billigkeit (ungebundenem Ermessen) zu erbringen (SVSlg 6407). Auf Leistungen aus dem U-Fonds kann in Sonderbestimmungen ausdrücklich hingewiesen sein, vgl § 286 Abs 5a, 298 Abs 17.
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Ein Antragsformular und nähere Erläuterungen sind unter www.svagw.at veröffentlicht (online Services: Formulare/Anträge). Es kann sich bei Leistungen aus einem U-Fonds um Leistungen handeln,
die zusätzlich zu bereits bestehenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht werden, zB bei bestimmten Krankheiten,
die ohne vergleichbare Leistung...