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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 43 Verwendung der Mittel

Souhrada

1

Die Regelung ist Basis für eine Einschränkung des Aktionsradius der SVA im Interesse der Zweckwidmung der Beitragszahlungen und damit der Absicherung der ges Leistungen: Die Tätigkeit muss sich aus Rechtsvorschriften ableiten lassen, die Zwecke müssen zumindest „ges zulässig“ sein: Dies wird dahin ausgelegt, dass bereits im Gesetz ein Ansatzpunkt für einschlägige Aktivitäten enthalten sein muss und betrifft insb Ermessensentscheidungen wie Subventionen, Beteiligungen an Projekten usw. Dass eine Vorgangsweise im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG, bzw der Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht) zulässig oder nach § 248 nicht verboten wäre, reicht dafür nicht aus, ein Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben muss bestehen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 81 ASVG Anm 2). § 43 ist eine jener Bestimmungen, welche die Gestion der SVA als selbständiger Wirtschaftskörper „im Rahmen der Gesetze“ determinieren (Art 120c Abs 3 B-VG).

2

Das AuskunftspflichtG gilt auch für die SVA. Auskünfte über personenbezogene Daten an Dritte sind jedoch nur auf Grundlage einer ausdrücklichen ges Ermächtigung (zB § 5 Abs 4 GSVG, § 89h GOG für die Gerichte, § 158 BAO für die Finanzverwaltung) zulässig, über die eigenen Daten nach § 26 DSG 2000. Die Auskunftsve...

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