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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VI. Verjährung

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Die Rückforderung des § 41 kennt eine zu § 40 eigenständige Verjährung: Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach der ungebührlichen Zahlung der Beiträge. Während eines anhängigen Verfahrens gibt es die Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung (Abs 1). Eine nach allg bereicherungsrechtlichen Grundsätzen bemessene 30-jährige Rückverrechnungsfrist kann auch dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Rückfordernde in Wahrheit gar nicht DG der betroffenen Mitarbeiter war (VwGH 97/08/0535). Die SV-interne Verrechnung des Abs 3 hat hingegen ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist zu erfolgen.

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Die Vergütungszinsen (vgl oben Rz 25) verjähren schon nach drei Jahren, wobei die Verjährungszeit durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens iSv § 41 unterbrochen wird. Eine Verjährungseinrede des VT ist im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich; die eingetretene Verjährung kann auch von Amts wegen wahrgenommen werden (VwGH 95/08/0083, krit Stelzer in seiner Anm dazu in ZAS 1998/18).

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