GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Umfang der Rückforderung und Verfahren
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Gem § 42 gelten die Bestimmungen über die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge auch für ungebührlich entrichtete Verzugszinsen (§ 35 Abs 5) und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung (§ 37 Abs 4).
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§ 41 sieht keine Verzinsung der rückzuerstattenden Beträge vor. Für die in diesem Aspekt gleichlautende Regelung des § 69 ASVG sollen dennoch im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten sein. § 69 ASVG kann deshalb auch nicht als verfassungswidrig angesehen werden (VfGH G 85/93, B 995/92). Der VwGH hat sich dieser Meinung angeschlossen und seine bis dahin vertretene Ansicht, dass § 69 Abs 1 ASVG keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräumt (VwGH 89/08/0324), aufgegeben. Dem Rückforderungsgläubiger gebühren Zinsen in Höhe von 4 % (VwGH 95/08/0083, ZAS 1998/18, mit Anm Stelzer; VwGH 97/08/0626).
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Im zitierten Ausgangsfall des VfGH ging es darum, dass auf Grund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides Beitra...