GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Anrechnung/Gutschreibung/Erstattung
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Wurden Beiträge zu Ungebühr (an die SVAgW) entrichtet und von diesem SVT an (die GKK als) den zuständigen Träger überwiesen, hat zunächst eine Anrechnung auf die geschuldeten Beiträge zu erfolgen (§ 69 Abs 3, 2. Satz ASVG/§ 41 Abs 3, 3. Satz GSVG): Der urspr zu Unrecht als neuer Selbständige eingestufte Vers wird nun als DN einem DG zugeordnet, bei dem idR auf Grund der Nachverrechnung ein Beitragsrückstand bei der GKK aufläuft. Ein allenfalls entstehender Überschuss ist gutzuschreiben, und unter der Voraussetzung, dass diese Gutschrift nicht möglich ist, zu erstatten, dh auszuzahlen.
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Die Differenzierung zwischen einer Anrechnung auf geschuldete Beiträge und einer Gutschrift ist derart zu klären, als ein allfälliger Überschuss an nach GSVG geleisteten Beiträgen auf für in der Zukunft zu entrichtende ASVG-Beiträge (bei fortlaufendem Dienstverhältnis) gutzuschreiben ist (Kietaibl, Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit, ZAS 2006/26, 175). Diese Bedachtnahme auf künftig auflaufende Beiträge wirft die Frage auf, ob zuviel geleistete Beitragszahlungen bei künftig weiterhin auflaufenden Beiträgen, also bei fortbestehender...