GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Einkünfte
67
Mit dem ASRÄG 1997 manifestierte sich eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich der Sozialversicherung. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen (EB 886 BlgNR 20. GP).
68
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Einkünfte, die isoliert gesehen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte wären, sind den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw eines Gewerbebetriebes anfallen. Zu den Einkünften aus Gewerbetrieb bzw aus selbständiger Arbeit zählen auch - wie dies in den § 22 Z 3 und 23 Z 2 EStG determiniert ist - die Gewinnanteile der Gesellschafter von „freiberuflich“ bzw gewerblich tätigen Personengesellschaften (vor allem OHG und KG; das Gesetz spricht von Mitunternehmerschaften); ferner die Vergütungen, welche diese Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Pers...