Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Anwendungsbereich

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Gem § 58 Abs 6 macht die GKK die Beiträge auch für andere VT und Institutionen rechtlich geltend. Wenn nun § 69 Abs 3 ASVG bzw § 41 Abs 3 GSVG die Überweisung von ungebührlich entrichteten Beiträgen (konkret von der SVAGW an die GKK) anordnet, könnte unter „zuständigem VT“ lt dem letzten Teilsatz der zur Einhebung berufene Träger gemeint sein. Alle Beiträge wären idS an die GKK weiterzuleiten, welche sie an die jeweiligen materiell Berechtigten aufteilt. Herrschend ist derzeit aber die Auffassung, dass der Ersatzanspruch gem § 320b ASVG/§ 182 GSVG nur die Verrechnung jener Beitragsteile innerhalb der SV ermöglicht, die von diesem Ersatzanspruch konkret erfasst werden: In Frage soll deshalb nur die KV kommen, weil die GKK nur zur Leistungserbringung in der KV zuständig ist, nicht aber auch in den anderen Versicherungszweigen (VwGH 97/08/0171; zust Kietaibl, Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit, ZAS 2006/26, 174). Die Folge: Der Beitragsrückstand insb in der UV und PV bleibt bei der GKK offen (weil etwa über das Vermögen des DG das Insolvenzverfahren eröffnet wird), allfällige Beitragszahlungen werden von der SVAgW bei Geltendmachung des Rückforderungsanspruches dem ...

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