GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3)
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Der interne Ausgleich zwischen den SVT kann einen allfälligen Rückforderungsanspruch von Personen, die zu Ungebühr Beiträge entrichtet haben, verdrängen oder reduzieren. Dieser Ausgleich gilt nur für die Pflichtversicherung (VwGH 2001/08/0051). Dem unzuständigen VT hat gem Satz 2 ein gewisser Sockelbetrag zu verbleiben: Damit soll ein Nachteilsausgleich für die SVAgW erreicht werden, vgl 775 BlgNR, 16. GP, 4 f.