GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4)
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Der Ausschluss der Rückforderung auf Grund erbrachter Leistungen im relevanten Zeitraum gilt nicht, wenn die „nicht zur Gänze“ ungebührlich entrichteten Beiträge keinen Einfluss auf die Höhe der erbrachten Leistungen genommen haben. Wurde etwa Krankengeld ausbezahlt, so haben über der Höchstbeitragsgrundlage liegende (zu Ungebühr entrichtete) Beiträge keine Relevanz für dessen Bemessung: Eine Rückforderung ist trotz Leistungserbringung möglich.