GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz)
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Werden Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches durch vorangegangene ungebührliche Beitragszahlungen beeinflusst (vgl oben Rz 9), kann es dennoch zu einem Rückforderungsanspruch kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der leistungserbringende SVT im Wege der Wiederaufnahme neuerlich über den Leistungsanspruch entscheiden konnte. § 41 Abs 2 verweist dabei (wie auch § 194 GSVG iVm § 357 ASVG) auf die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens gem § 69 AVG: Diese Wiederaufnahme kann auf Antrag einer Partei (Abs 1) oder auch von Amts wegen (Abs 3) verfügt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass gem § 194 GSVG iVm § 367 ASVG Bescheide in Leistungssachen nur unter gewissen Voraussetzungen zu erlassen sind, insb wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Für die Möglichkeit der Rückforderung gem § 41 GSVG wird die „Wiederaufnahme“ bzw Fortführung des Verfahrens, auch wenn es zuvor ohne Bescheiderlassung beendet wurde, ausreichend sein.
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Zusätzlich zum modifizierten Leistungsanspruch muss der SVT allenfalls bereits zu Unrecht geleistete Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückgefordert h...